Baurechtliche Nachweise nach EnEV

Die Bauherrschaft hat der Unteren Bauaufsichtsbehörde als Bauvorlage einen entsprechenden bautechnischen Nachweis vorzulegen, der von einem Nachweisberechtigten für Wärmeschutz zu erstellen ist.

Wann wird dieser benötigt?

  • Bei allen Neubauten
  • Bei Sanierungen >50 m² beheizte oder gekühlte Nutzfläche
  • Anwendung 140% Regel bei Sanierungen

Bei Wohngebäuden erfolgt die Berechnung wahlweise nach DIN V 4108-06 und DIN V 4701-10 (sofern nicht gekühlt wird) oder DIN V 18599. Nichtwohngebäude müssen nach DIN V 18599 gerechnet werden.

In beiden Fällen muss zusätzlich noch ein sommerlicher Wärmeschutznachweis nach DIN V 4108-2 erstellt werden. Dieser zielt auf den ausreichenden baulichen sommerlichen Wärmeschutz von Gebäuden.

Wir erstellen Ihnen gerne alle rechtlich erforderlichen Nachweise.

 

Ihr Ansprechpartner:

Sabine Kunkel
tel 069 21384104
e-mail E-Mail an Sabine Kunkel




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